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AGB's

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Versicherungsvermittlungsauftrag)

Präambel


(1)Der Versicherungstreuhänder vermittelt unabhängig von seinen oder dritten Interessen, insbesondere unabhängig vom Versicherungsunternehmen (Versicherer), Versicherungsverträge zwischen dem Versicherungsunternehmen einerseits und dem Klienten andererseits. Der vom Klienten mit seiner Interessenwahrung in privaten und/oder betrieblichen Versicherungsangelegenheiten beauftragte Versicherungstreuhänder hat überwiegend die Interessen des Klienten zu wahren. Lediglich hinsichtlich vorvertraglicher Anzeigepflichten ist der Versicherungstreuhänder gegenüber dem Versicherer zur objektiven Information des beantragten Risikos verpflichtet.
(2) Der Versicherungstreuhänder erbringt seine Leistungen entsprechend der Berufsordnung, den gesetzlichen Bestimmungen insbesondere des Maklergesetzes, diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden “AGB“) und einem mit dem Klienten abgeschlossenen Versicherungstreuhandvertrages mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers.



§1 Geltungsbereich


(1) Die AGB gelten ab Vertragsabschluss zwischen dem Versicherungstreuhänder und dem Klienten und ergänzt den mit dem Klienten allenfalls abgeschlossenen Versicherungstreuhandvertrag.
(2) Der Klient erklärt seine Zustimmung, dass diese AGB dem gesamten Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Versicherungs-treuhänder sowie auch sämtlichen künftig abzuschließenden Versicherungstreuhandverträgen zu Grunde gelegt werden.
(3) Die Tätigkeit des Versicherungstreuhänders wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, örtlich auf Österreich beschränkt.



§2 Pflichten des Versicherungstreuhänders


(1) Der Versicherungstreuhänder verpflichtet sich, für den Klienten eine angemessene Risikoanalyse zu erstellen und darauf aufbauend ein angemessenes Deckungskonzept zu erarbeiten. Der Klient nimmt zur Kenntnis, dass diese Risikoanalyse und das Deckungskonzept ausschließlich auf den Angaben des Klienten sowie den dem Versicherungstreuhänder allenfalls übergebene Urkunden basieren und daher unrichtige und/oder unvollständige Informationen durch den Klienten das Ausarbeiten eines angemessenen Deckungskonzept verhindert.
(2) Der Versicherungstreuhänder hat den Klienten fachgerecht und den jeweiligen Klientenbedürfnissen entsprechend zu beraten, aufzuklären und den nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln. Der Klient nimmt zur Kenntnis, dass die Interessenwahrung des Klienten grundsätzlich auf Versicherungsunternehmen mit Niederlassung in Österreich beschränkt ist und daher ausländische Versicherungsunternehmen aufgrund des entsprechend erhöhten Aufwandes nur im Falle eines ausdrücklichen Auftrags des Klienten gegen ein gesondertes Entgelt einbezogen werden.
(3) Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch den Versicherungstreuhänders erfolgt bei entsprechender Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung eines ausgewogenen Preis-Leistungs-Verhältnisses. Bei der Auswahl einer Versicherung können daher neben der Höhe der Versicherungsprämie insbesondere auch die Fachkompetenz des Versicherungsunternehmens, seine Gestion bei der Schadensabwicklung, seine Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die Möglichkeit von Schadenfallkündigungen und die Höhe des Selbstbehalts als Beurteilungskriterien herangezogen werden.



§3 Aufklärungs- uns Mitwirkungspflicht des Klienten


(1) Der Versicherungstreuhänder benötigt für das sorgfältige und gewissenhafte Erbringen der in § 2 beschriebene Leistungen alle sachbezogenen Informationen und Unterlagen, über die der Klient verfügt, um eine fundierte Beurteilung der individuellen Rahmenbedingungen vorzunehmen und dem Klienten den nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz vermitteln zu können. Aus diesem Grunde ist der Klient verpflichtet, dem Versicherungstreuhänder alle für die Ausführung der Dienstleistungen erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig und vollständig vorzulegen und den Versicherungstreuhänder von allem Umständen, die für die in § 2 beschriebene Leistungen des Versicherungstreuhänders von Relevanz sein können, in Kenntnis zu setzen.
(2) Der Klient ist verpflichtet, sofern erforderlich, an einer Risikobesichtigung durch den Versicherungstreuhänder oder das Versicherungsunternehmen nach vorheriger Verständigung und Terminabsprache teilzunehmen und auf besondere Gefahren von sich aus hinzuweisen.
(3) Die nach gründlichen Nachfragen vom Klienten erhaltenen Informationen und Unterlagen kann der Versicherungstreuhänder zur Grundlage der weiteren Erbringungen seiner Dienstleistungen gegenüber dem Klienten machen, sofern sie nicht offenkundig unrichtigen Inhalts sind.
(4) Der Klient nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn vom Versicherungstreuhänder unterfertigter Versicherungsvertrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt, sondern dieser vielmehr noch der Annahme durch das Versicherungsunternehmen bedarf, sodass zwischen der Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann.
(5) Der Klient, sofern er nicht als Verbraucher iSd KSchG anzusehen ist, verpflichtet sich, alle durch die Vermittlung des Versicherungstreuhänders übermittelten Versicherungsdokumente auf sachliche Unstimmigkeiten und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Versicherungsantrag zu überprüfen und dies gegebenenfalls dem Versicherungstreuhänder zur Berichtigung mitzuteilen.
(6) Der Klient nimmt zur Kenntnis, dass eine Schadenmeldung oder ein Besichtigungsauftrag noch keine Deckungs- oder Leistungszusage des Versicherers bewirkt.
(7) Der Klient nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer Obliegenheiten (Verhaltensregeln) aufgrund des Gesetzes und der jeweils anwendbaren Versicherungsbedingungen im Versicherungsfall einzuhalten hat, deren Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.
(8) Insbesondere hat der Klient die Schadenminderungspflichten vor und nach Eintritt des Versicherungsfalles, die umgehende Schadenmeldepflicht, die Aufklärungspflicht, sowie die allgemeine Wahrheitspflicht zu beachten.
(9) Der Klient hält den Versicherungstreuhänder wegen Prämienzahlungsverzuges gem. §§ 38, 39 VersVG schad- und klaglos.



§4 Zustellungen, elektronischer Schriftverkehr


(1) Als Zustelladresse des Klienten gilt die dem Versicherungstreuhänder zuletzt bekannt gegebene Adresse.
(2) Der Klient nimmt zur Kenntnis, dass aufgrund vereinzelt auftretender, technisch unvermeidbarer Fehler die Übermittlung von E-Mails unter Umständen dazu führen kann, dass Daten verloren gehen, verfälscht oder bekannt werden. Für diese Folgen übernimmt der Versicherungstreuhänder eine Haftung nur dann, wenn er dies verschuldet hat. Der Zugang von E-Mails bewirkt noch keine vorläufige Deckung und hat auch auf die Annahme eines Vertragsangebotes keine Wirkung.



§5 Zustellungen, elektronischer Schriftverkehr


Der Klient anerkennt, dass jedes vom Versicherungstreuhänder erstellte Konzept, insbesondere die Risikoanalyse, das Deckungskonzept und der Marktvergleich, ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Sämtliche Verbreitungen, Änderungen oder Ergänzungen sowie die Weitergabe an Dritte bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Versicherungstreuhänders.



§6 Zustellungen, elektronischer Schriftverkehr


Hinweis: die nachfolgenden Haftungsbestimmungen gelten nur im b2b-Bereich, nicht im Verhältnis zu Konsumenten: Der Versicherungstreuhänder haftet für allfällige Sach- und Vermögensschäden des Klienten nur im Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Im Falle des Vorsatzes wird auch für entgangenen Gewinn gehaftet. Die Haftung des Versicherungs-treuhänders ist jedenfalls mit der Höhe der Deckungssumme der bestehenden Berufshaftpflichtversicherung des Versicherungs-treuhänders beschränkt. Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungstreuhänder müssen innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden.



§7 Verschwiegenheit, Datenschutz


(1) Der Versicherungstreuhänder ist verpflichtet, vertrauliche Informationen, die ihm aufgrund der Geschäftsbeziehung zum Klient bekannt werden, vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten. Der Versicherungstreuhänder ist verpflichtet, diese Pflicht auch seinen Mitarbeitern zu überbinden. Jede Weitergabe von Daten unterliegt den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.
(2) Der Klient ist entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes mit einer automationsunterstützten Verwendung seiner Daten für die Kundendatei des Versicherungstreuhänders und insbesondere zur Durchführung von Marketing-Aktionen einverstanden. Diese Zustimmung kann vom Klienten jederzeit – auch ohne Angabe von Gründen – widerrufen werden.



§8 Rücktrittsrechte des Klienten


(1) Gemäß § 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ist der Klient berechtigt, bei Abgabe seiner Vertragserklärung außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers oder eines Standes auf einer Messe von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurückzutreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt werden. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung dieser Vertragsurkunde, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen dieses Vertrages zu laufen. Das Rücktrittsrecht erlischt bei Versicherungsverträgen spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrages.
(2) Die Erklärung über den Rücktritt vom Vertrag ist schriftlich an den Auftragnehmer zu übermitteln. Der Rücktritt erfolgt rechtzeitig, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist abgesendet wird.



§9 Schlussbestimmungen


(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, wird dadurch der Restvertrag nicht berührt. Im b2b-Bereich (Unternehmergeschäft) wird in einem solchen Fall die ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der undurchsetzbaren oder ungültigen Bestimmungen möglichst nahe kommt.
(2) Die Verträge zwischen dem Versicherungstreuhänder und dem Klienten unterliegen österreichischem Recht. Für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist - mit Ausnahme von Konsumenten iSd KSchG – jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich die Betriebsstätte des Versicherungstreuhänders befindet. Der Versicherungstreuhänder ist jedoch berechtigt, eine allfällige Klage vor jedem anderen sachlichen zuständigen Gericht einzubringen. Unbeschadet dessen ist für Konsumenten iSd KSchG jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnlichen Aufenthalt oder der Ort der Beschädigung des Konsumenten liegt.